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Die Städte und Gemeinden können im Rahmen ihrer Finanzhoheit auf der Grundlage einer Ortssatzung örtliche Verbrauchs-und Aufwandsteuern erheben. Darunter fallen unter anderem Vergnügungssteuern. Diese knüpfen traditionell an die entgeltliche Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen zu Vergnügungszwecken wie etwa Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen oder Feste an. In den letzten Jahren sind viele Gemeinden dazu übergegangen, eine Vergnügungssteuer auf entgeltpflichtige Spielgeräte mit und ohne Gewinnspielmöglichkeit zu erheben (Spielgerätesteuer). Inzwischen existiert eine weitere Variante der Vergnügungssteuer, der so genannten Wettbüro- oder Wettlokalsteuer, die als örtliche Aufwandsteuer von den Spielern und Nutzern der lokalen Wettlokale erhoben wird.

Ein Wettlokal bezeichnet nach der Sportwettvertriebsverordnung (SSVO) Schleswig-Holstein eine Räumlichkeit, deren überwiegender Betriebszweck darin besteht, an Wettschaltern oder automatisierten Wettterminals die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten anzubieten, und in welcher darüber hinaus durch die Bereitstellung von Fernsehgeräten oder anderen technischen Einrichtungen das Verfolgen von Live-Übertragungen bewetteter Sportereignisse vor Ort ermöglicht wird (§ 1 Abs. 2 SSVO).

Der Wettlokalsteuer unterliegen das im Stadt-oder Gemeindegebiet ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen. Werden in den Einrichtungen lediglich Wettscheine ohne weiteren Service abgegeben, fällt keine Wettlokalsteuer an. Steuerschuldner ist regelmäßig der Betreiber des Wettlokals.