Sprungziele
Seiteninhalt
27.12.2023

Anordnung der Stadt Kappeln über das Abbrennen von Feuerwerk zum Jahreswechsel 2023/2024

Es wird angeordnet, dass am 31.12.2023 und am 01.01.2024 pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II (Kleinfeuerwerk wie z.B. Raketen, Schwärmer, Doppelschläge) in einem Umkreis von 200 m von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlicher Gebäude oder Anlagen wie z.B. reetgedeckten Gebäuden und Biogasanlagen nicht abgebrannt werden dürfen. Diese Anordnung stützt sich auf § 24 Absatz 2 i.V.m. § 23 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBI. 1 Seite 169) in der zur Zeit gültigen Fassung.


Das Abbrennverbot gilt für den gesamten Stadtbereich Kappeln.


Zusätzlich wird auf das daneben bestehende Abbrennverbot vom 02. Januar bis zum 30. Dezember eines jeden Jahres hingewiesen.

Verstöße gegen diese Anordnung können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden.

Die Anordnung gilt hiermit als bekannt gemacht.


Kappeln, den 27.12.2023

Stadt Kappeln
Der Bürgermeister


Anordnung_Stadt_Feuerwerk_2023