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26.07.2023

Satzung der Stadt Kappeln über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich der in der Aufstellung befindlichen 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 für den „Innenstadtbereich“ der Stadt Kappeln zur Regulierung der Ferienwohnnutzung

Gemäß § 14 BauGB i.V.m. den §§ 16 und 17 BauGB in der Neufassung vom 08.08.2020 (BGBl. 1 S. 1728) und des § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein sowie § 7 der Hauptsatzung der Stadt Kappeln hat die Stadtvertretung in ihrer Sitzung am 12.07.2023 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Die Stadtvertretung hat in ihrer Sitzung am 22.06.2022 beschlossen, eine 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 für den „Innenstadtbereich“ der Stadt Kappeln aufzustellen.
Das Planungsziel ist die Regulierung von Ferienwohnnutzung im Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 34.
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 29.06.2022 ortsüblich bekanntgemacht.
Zur Sicherung des oben genannten Bebauungsplanverfahrens wird eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB angeordnet.

Der von der Veränderungssperre betroffene Geltungsbereich der 3. Änderung des B-Planes Nr. 34 „Innenstadtbereich“ ist im anliegenden Übersichtsplan vom 19.06.2023 dargestellt und ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Im Geltungsbereich der gemäß § 1 angeordneten Veränderungssperre ist es nicht zulässig:

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen oder bauliche Anlagen zu beseitigen.

2. Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorzunehmen.

§ 3

1. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre kann zugelassen werden, wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Entscheidung über Ausnahmen von der Veränderungssperre trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

2. Die Veränderungssperre erstreckt sich nicht auf Bauvorhaben, die bei Inkrafttreten der Veränderungssperre bereits genehmigt waren, auf Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bereits ausgeübten zulässigen Nutzung.

§ 4

Die Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie endet, wenn die 3. Änderung desB-Planes Nr. 34 rechtsverbindlich wird, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung.

Kappeln, den 24.07.2023

Stadt Kappeln
Der Bürgermeister

gez. Stoll, Bürgermeister

Autor/in: Elke von Hoff