B-Planes Nr. 53 der Stadt Kappeln für das Gebiet „Zwischen der Flensburger Straße und der Straße Süeskoppel“ zur Knickentwidmung im Wohngebiet Süeskoppel, Meratebogen und Innere Süeskoppel">
Sprungziele
Seiteninhalt
08.02.2024

Beschluss der 3. Änderung und Erweiterung des B-Planes Nr. 53 der Stadt Kappeln für das Gebiet „Zwischen der Flensburger Straße und der Straße Süeskoppel“ zur Knickentwidmung im Wohngebiet Süeskoppel, Meratebogen und Innere Süeskoppel

Die Stadtvertretung Kappeln hat in ihrer Sitzung am 24.01.2024 die 3. Änderung und Erweiterung des B-Planes Nr. 53 der Stadt Kappeln für das Gebiet „Zwischen der Flensburger Straße und der Straße Süeskoppel“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung beschlossen. Dieses wird hiermit bekannt gemacht.

Die Bebauungsplanänderung tritt mit Beginn des 09.02.2024 in Kraft. Alle Interessierten können die B-Plan-Änderung und die Begründung dazu von diesem Tage ab in der Stadtverwaltung Kappeln, Rathaus, Reeperbahn 2, Bauamt, Zimmer Nummer 23, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Ergänzend sind diese Dokumente ins Internet eingestellt und unter der Adresse www.kappeln.de einzusehen.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Kappeln geltend gemacht worden sind.
Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Nach § 4 Abs. 3 GO ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diese Bebauungsplanänderung in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

24376 Kappeln, den 08.02.2024

Stadt Kappeln
Der Bürgermeister
gez. Stoll
Bürgermeister

Autor/in: Elke von Hoff