Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass am Sonntag, dem 30. Oktober 2011
26.09.2011
Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LÖffZG) vom 29.11.2006 (GVOBl.Schl.-H. 2006 S. 243) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. 2006, S. 252) für das Gebiet der Stadt Kappeln verordnet:
§ 1
Der Zeitraum der Öffnungszeiten darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18.00 Uhr enden.
Die Zeit des Hauptgottesdienstes ist dabei zu berücksichtigen
§ 2
§ 3
§ 4
Kappeln, 23.09.2011
Stadt Kappeln
Der Bürgermeister
Heiko Traulsen
Veröffentlicht:
Die am 23.09.2011 erlassene Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen ist gemäß § 14 der Hauptsatzung der Stadt Kappeln am 26.09.2011 bekannt gemacht.

