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Politik und Verwaltung in Kappeln



Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass am Sonntag, dem 30. Oktober 2011 26.09.2011


Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LÖffZG) vom 29.11.2006 (GVOBl.Schl.-H. 2006 S. 243) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. 2006, S. 252) für das Gebiet der Stadt Kappeln verordnet:Stadtwappen Kappeln

§ 1
Aus besonderem Anlass eines Fischmarktes dürfen am 30. Oktober 2011 im gesamten Stadtgebiet Kappelns Verkaufsstellen geöffnet sein.
Der Zeitraum der Öffnungszeiten darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18.00 Uhr enden.
Die Zeit des Hauptgottesdienstes ist dabei zu berücksichtigen

§ 2
Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschrift des § 13 LÖffZG, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 LÖffZG.

§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und verliert ihre Rechtskraft mit Ablauf des 30. Oktobers 2011.

Kappeln, 23.09.2011
Stadt Kappeln
Der Bürgermeister
Heiko Traulsen

Veröffentlicht:
Die am 23.09.2011 erlassene Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen ist gemäß § 14 der Hauptsatzung der Stadt Kappeln am 26.09.2011 bekannt gemacht.