Unterhalt
Zuständige Behörde:
Moltkestraße 25
24837 Schleswig
Ansprechpartner:
Amtsvormund- u. Beistandsschaften, Unterhaltsvorschusskasse
Leistungsbeschreibung
Unterhalt bezeichnet die für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwendungen. Im Wesentlichen sind Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt zu unterscheiden.
Kindesunterhalt:
Soweit ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt es in der Regel seine Unterhaltspflicht durch die Erziehung und Pflege des Kindes. Der andere Elternteil schuldet Barunterhalt.
Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht. Das heißt, der Barunterhaltspflichtige muss alles ihm Zumutbare tun, um den Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Die Höhe des Barunterhaltes berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Maßgebliche Faktoren sind dabei das anzurechnende Einkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle findet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Volljährige Kinder haben grundsätzlich nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder aufgrund von Krankheit nicht in vollem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.
Soweit vom Unterhaltsverpflichteten kein Unterhalt zu bekommen ist, können Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren, insgesamt aber nur 72 Monate, von der Unterhaltsvorschusskasse Unterhalt erhalten.
Ehegattenunterhalt:
Kann ein Ehegatte nach der Trennung bzw. der der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er - unter bestimmten Voraussetzungen - gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt.

