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30.05.2018

IX. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Kappeln

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 02. Mai 2018 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Schleswig-Flensburg folgende IX. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung erlassen:


Artikel I

§ 6 erhält folgende Fassung:

§ 6
Ausschüsse

(1) Es werden folgende ständige Ausschüsse gebildet:

a) Hauptausschuss (gleichzeitig Werkausschuss)

Zusammensetzung: 10 Mitglieder der Stadtvertretung,
sowie der Bürgermeister ohne Stimmrecht
gemäß § 45 b GO.


b) Rechnungsprüfungsausschuss mit 3 Mitgliedern

Aufgabengebiet: Prüfung der Jahresrechnung


c) Bauausschuss mit 10 Mitgliedern

Aufgabengebiet: Bauleit- und Verkehrsplanung, Bau- und Verkehrswesen


d) Sozialausschuss mit 10 Mitgliedern

Aufgabengebiet: Sozial- und Gesundheitswesen, Kindertagesstätten,
Senioren-, Schul- und Kulturangelegenheiten, Sportförderung


e) Wirtschaftsausschuss mit 10 Mitgliedern

Aufgabengebiet: Wirtschaftsförderung, Tourismus und Umweltaufgaben


(2) In die Ausschüsse zu c) bis e) können bis zu 4 Bürger gewählt werden, die der Stadt-vertretung angehören können.

(3) Fraktionen, die in einem Ausschuss keinen Sitz erhalten haben, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied ohne Stimmrecht in diesen Ausschuss zu entsenden.

(4) Für den Hauptausschuss kann jede Fraktion drei Stadtvertreter als stellvertretende Ausschussmitglieder zur Wahl vorschlagen. Für die anderen ständigen Ausschüsse kann jede Fraktion bis zu drei stellvertretende Ausschussmitglieder aus der Mitte der Stadtvertretung und aus den in die Stadtvertretung wählbaren Bürgern zur Wahl vor-schlagen. Das stellvertretende Ausschussmitglied wird tätig, wenn ein Ausschussmit-glied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes bürgerliches Mitglied verhindert ist. Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind.

(5) Die Ausschüsse tagen öffentlich. Zu Tagesordnungspunkten öffentlicher Ausschuss-sitzungen ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öf-fentlichen Wohles oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Die Ausschüsse beraten über den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung. Der Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt nach Beratung in nichtöf-fentlicher, ohne Beratung in öffentlicher Sitzung.

(6) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüsse werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.


§ 8 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

§ 8
Aufgaben des Bürgermeisters

(1) Dem Bürgermeister obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. Er entschei-det ferner über:

a) den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher An-sprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Ver-gleichen bis einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000 €.
b) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, bis zu einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000 €,
c) den Erwerb von Vermögensgegenständen bis zu einem Betrag in Höhe von 10.000 €,
d) den Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen ab einem Jahreswert des Vertrages in Höhe von bis zu 10.000 €,
e) die Veräußerung und Belastung von Stadtvermögen bis zu einem Gegen-standswert in Höhe von 10.000 €,
f) Stundungen bis zu einem Betrag von 10.000 €,
g) Feststellung gemäß § 20 Abs. 1 GO,
h) die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Honorar in Höhe von 10.000 €, Ist der Auftragsvergabe eine beschränkte oder öffentliche Ausschreibung vorangegangen, ist die vorstehende Wertgrenze unbeachtlich,
i) die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Betrag von 10.000 €. Ist der Auf-tragsvergabe eine beschränkte oder öffentliche Ausschreibung vorangegan-gen, ist die vorstehende Wertgrenze unbeachtlich,
j) die Beauftragung von Anwälten bis zu einem Anwaltshonorar in Höhe von 10.000 €.
k) die Erteilung von Negativattesten gemäß § 20 Abs. 2 Baugesetzbuch,
l) die Zustimmung zur Höhe und den Zins- und Tilgungskonditionen der von der Abwasserentsorgung Kappeln GmbH aufzunehmenden Darlehen vor Einge-hung der Darlehensverbindlichkeiten.
m) Annahme von Schenkungen, Spenden und ähnliche Zuwendungen bis zu 10.000 €

(2) Bei der Berechnung der Gegenstandswerte in Absatz 1 bleiben mögliche Gegenfi-nanzierungen und Kostenerstattungen unberücksichtigt. Werden im Rahmen eines einheitlichen Geschäftes mehrere Teilaufträge erteilt, ist die Gesamtsumme bei der Beurteilung der Zuständigkeit maßgeblich.


§ 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

§ 14
Veröffentlichungen

(1) Satzungen und Verordnungen der Stadt werden durch Bereitstellung im Internet unter www.kappeln.de bekannt gemacht. Auf die Veröffentlichung wird im Aushangkasten neben dem Haupteingang des Rathauses hingewiesen.


Artikel II

Die IX. Nachtragssatzung tritt am 01. Juni 2018 in Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Schleswig-Flensburg vom 18. Mai 2018 erteilt.


Kappeln, den 30. Mai 2018

Stadt Kappeln
Der Bürgermeister


gez. Heiko Traulsen
Bürgermeister