Sprungziele
Seiteninhalt
12.01.2018

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl in der Stadt Kappeln am 6. Mai 2018

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen 

für die Gemeindewahl in der Stadt Kappeln am 06. Mai 2018

 

Aufgrund des § 22 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 06. Mai 2018 stattfindende Gemeindewahl auf.

 

Die Wahlvorschläge sind schriftlich bis spätestens

 

Montag, 12. März 2018, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist),

 

beim Gemeindewahlleiter der Stadt Kappeln, Reeperbahn 2, 24376 Kappeln, einzureichen (§ 19 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG). Ich empfehle jedoch, die Wahlvorschläge so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

 

Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit Wahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere §§ 6 und 18 bis 27 GKWG in Verbindung mit §§ 22 bis 33 GKWO.

 

Bei Einreichung von Wahlvorschlägen ist Folgendes zu beachten:

 

1. Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter

 

Das Wahlgebiet (Gebiet der Stadt Kappeln) ist in 5 Wahlkreise eingeteilt

(§§ 8, 9 Abs. 3 GKWG).

In jedem Wahlkreis werden zwei unmittelbare Vertreterinnen bzw. unmittelbare

Vertreter, im Wahlgebiet werden 9 Listenvertreterinnen und Listenvertreter gewählt.

 

2. Voraussetzung für die Einreichung von Wahlvorschlägen

 

Nach § 18 GKWG können Wahlvorschläge für die Wahl der unmittelbaren Vertreterinnen und Vertreter (unmittelbare Wahlvorschläge) einreichen

 

1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Parteien),

2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppen),

3. Wahlberechtigte.

 

Listenwahlvorschläge können von politischen Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Eine politische Partei oder Wählergruppe kann innerhalb des Wahlgebietes nur so viele unmittelbare Wahlvorschläge, wie unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, und nur einen Listenwahlvorschlag einreichen. Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Listenwahlvorschlag ist nicht begrenzt. Innerhalb des Wahlgebietes kann eine Bewerberin oder ein Bewerber sowohl in einem unmittelbaren Wahlvorschlag als auch in einem Listenwahlvorschlag benannt werden.

Die Verbindung von Listenwahlvorschlägen ist unzulässig. Weder politische Parteien noch Wählergruppen noch politische Parteien und Wählergruppen können gemein- same Wahlvorschläge einreichen.

 

3. Anforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber

 

Als Bewerberin oder Bewerber in einem Wahlvorschlag kann nur vorgeschlagen wer- den, wer

wählbar ist. Wählbar sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen neben den Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) - (§§ 6 Abs. 1, 3 Abs. 1 GKWG) -,

in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung (vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung) hierzu gewählt worden ist (§ 20 Abs. 3 GKWG) und ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Abs. 2 GKWG).

 

Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb des Wahlgebiets auf mehreren unmittelbaren Wahlvorschlägen oder auf mehreren Listenwahlvorschlägen benannt sind, können nicht zugelassen werden (§ 24 Abs. 2 GKWO).

 

4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

 

Der unmittelbare Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 8 GKWO, der Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 9 GKWO eingereicht werden. Ein unmittelbarer Wahlvorschlag darf nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten.

 

Der Wahlvorschlag muss enthalten

 

1. den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) jeder Bewerberin und jedes Bewerbers,

 

2. bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten Wahlvorschlägen nötig ist, kann der Gemeindewahlleiter einen Zusatz verlangen.

 

Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist des Wahlvorschlages gegenüber dem Gemeindewahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 27 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist, wird bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge und bei der Herstellung der Stimmzettel anstelle ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 22 GKWG) enthalten.

 

Auf dem Listenwahlvorschlag sind die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Fehlt diese Reihenfolge, so gilt die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen und bei gleichen Familiennamen die der Vornamen.

 

Die Wahlvorschläge von politischen Parteien und Wählergruppen müssen von der für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Leitung unterzeichnet sein.

 

Mit dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen einzureichen

 

1. von jeder vorgeschlagenen Bewerberin und jedem vorgeschlagenen Bewerber die Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage 12 GKWO, in der enthalten sind

a) die Zustimmung zum Wahlvorschlag und

b) Angaben über die berufliche Tätigkeit, soweit sie für die Vereinbarkeit mit dem angestrebten Mandat von Bedeutung ist;

 

2. für jede vorgeschlagene Bewerberin und jeden vorgeschlagenen Bewerber eine Bescheinigung der Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 14 GKWO; die Bescheinigung wird von dem Gemeindewahlleiter kostenfrei erteilt;

 

3. die durch § 20 Abs. 5 GKWG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GKWO vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 15 GKWO;

 

4. im Falle eines Wahlvorschlags einer Partei oder Wählergruppe eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber nach dem Muster der Anlage 17 GKWO; diese Erklärung kann für mehrere Bewerberinnen und Bewerber gemeinsam in einer Ausfertigung eingereicht werden.

 

Sofern eine politische Partei oder Wählergruppe noch nicht mit mindestens einer oder einem für sie im Land Schleswig-Holstein aufgestellten und gewählten Vertreterin oder Vertreter im Deutschen Bundestag, im Schleswig-Holsteinischem Landtag, in der Vertretung des Wahlgebiets oder, bei Gemeindewahlen, in der Vertretung des Kreises vertreten ist, sind ihren Wahlvorschlägen die Satzung und das Programm dieser Partei oder Wählergruppe beizufügen; ferner ist nachzuweisen, dass der Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist. Diese Unterlagen brauchen nicht beigefügt zu werden, wenn sie dem Innenministerium bereits eingereicht sind und eine Bestätigung nach § 26 GKWO hierüber vorliegt.

 

5. Vordrucke

 

Die amtlichen Formblätter für Wahlvorschläge und die erforderlichen Anlagen stehen beim Gemeindewahlleiter der Stadt Kappeln, Reeperbahn 2, (Zimmer 34), 24376 Kappeln, Tel.: 04642 / 183-39, kostenfrei zur Verfügung oder können per E- Mail (joerg.exner@stadt-kappeln.de) angefordert werden. Dort können auch weitere Auskünfte eingeholt werden.

 

Die Stadt Kappeln ist in 5 Wahlkreise (siehe Anlage) eingeteilt (§ 15 GKWG). Die Wahlkreiseinteilung liegt im Zimmer 34 der Stadt Kappeln, Reeperbahn 2, 24376 Kappeln, aus und kann dort während der Öffnungszeiten und im Internet (www.kappeln.de) eingesehen werden.

 

Kappeln, 12. Januar 2018 Stadt Kappeln

 

Ausgehängt am: 12.01.2018

Abzunehmen am:

Abgenommen am:

Der Bürgermeister

(Dienstsiegel) Gemeindewahlleiter

 

gez. Traulsen

 

(Heiko Traulsen)

 

 

 

 

Anlage Wahlkreise (gem. Beschluss des Gemeindewahlausschusses vom 11.01.2018)

 

Wahlkreis 1 Wahlbezirk 1 (Kopperby, Loitmark, Olpenitz)

Wahllokal Jugendherberge

Alter Schulweg, Am Berg, Am Ehrenmal, Am Knick, Am Schleiwinkel, Am Winkel, Arnisser Blick, Auf der Heide, Bernard-Liening-Str., Borkumer Str., Boysenkoppel, Brodersbyer Str., Eckernförder Str., Ellerüher Weg, Espenisstr., Faaborgweg, Hafenstr., Heidesiedlung, Hinrichsholz, Hinterm Deich, Kiebitzhöhe, Klemensholl, Lerchenweg, Loitmark Hof, Loitmarkfeld, Lüttfelder Platz, Lüttfelder Ring, Lüttfelder Str., Marienthaler Weg, Nonsfeld, Nübbelhof, Olpenitz Hof, Olpenitzer Dorfstr., Olpenitzfeld, Olperör Weg, Ossenrüher Weg, Ostseestr., Rückeberg Nord, Salzwiese, Schleiblick, Schleistr., Schleusenweg, Stennes, Talweg, Uferweg, Vorm Deich, Wacholderweg, Weidefelder Weg, Wiesengrund, Zum Rückeberg

 

Wahlkreis 2 Wahlbezirk 2 (Ellenberg)

Wahllokal Gorch-Fock-Schule

Barbarastr., Danziger Str., Ellenberger Str., Fischergang, Fischersiedlung, Gartenweg, Glücksburger Str., Gorch-Fock-Str., Holtenauer Str., Holzweg, Kieler Str., Königsberger Ring, Lotsenweg, Mürwiker Str., Neustädter Str., Nykoppel, Paduaweg, Pamirweg, Passatweg, Schiffergang, Schwarzer Weg, Sylter Str., Waldweg, Wiker Str.

 

Wahlkreis 3 Wahlbezirk 3 (Kappeln, Neukappeln, östl. B 199 und nördl. B 201)

Wahllokal Rathaus

Am Hafen, Apfelallee, Dehnthof, Fabrikstr., Feldstr., Flensburger Str. 1 - 15a und 2 – 38, Gartenstr., Gerichtsstr., Grauhöft, H.-C.-Andersen-Weg, Hindenburgstr., Hohlweg, Kastanienallee, Kehrwieder, Kiekut, Kirchstr., Lusthof, Markstr., Mittelstr., Mühlenstr., Neukappeln, Neumarkt, Nordstr., Poststr., Prinzenstr., Querstr., Rathausmarkt, Reeperbahn, Rosenschule, Schanze, Schleimünde, Schleswiger Str., Schmiedestr., Schützenstr., Süderstr., Todtsche Koppel, Wassermühlenstr., Ziegeleiweg,

 

Wahlkreis 4 Wahlbezirk 4 (Dothmark, Kappelholz, südl. B 201

Wahllokal Margarethenresidenz

Adolf-Pohlmann-Str., Alter Zimmerplatz, Amselweg, Arnisser Str., Bahnhofsweg, Breslauer Str., Bundesstr., Dothmarkstr., Fasanenweg, Friedrich-Hebbel-Str., Fritz-Reuter-Str., Fröbelweg, Heinrich-Köster-Str., Hospitalstr., Hüholz, Hüholzweg, Kappelholz, Kay-Nebel-Weg, Klaus-Groth-Str., Königsberger Str., Konsul-Lorentzen-Str., Ludwig-Hinrichsen-Str., Memeler Str., Nestlé-Weg, Stettiner Str., Theodor-Storm-Str., Zaunkönigweg

 

Wahlkreis 5 Wahlbezirk 5 (Mehlby, Sandbek, Stutebüll

Wahllokal Feuerwehrschulungsraum Mehlby

 

An der Kirsebek, Aussiedlerhof, Birkenweg, Buhs, Fegetasch, Fegetascher Weg, Flensburger Str. 17 - 79 und 40 – 104, Freundenlund, Gammellück, Grimsberg, Grimsfeld, Grimsnis, Grummark, Grüne Str., Innere Süeskoppel, Kleefeld, Langeland, Lindenweg, Mehlbydiek, Meratebogen, Mühlenholz, Neuheim, Richard-Albert-Str., Roest, Roesterfeld, Sandbek-Dorfstr., Sandbek-Eulenstr., Sandbek-Meiereiweg, Sandbek-Mühlenweg, Schoolstieg, Schulstr., Stutebüll, Stutebüllfeld, Süeskoppel, Toestrupholz, Ustkaweg, Waldblick, Wassermühle, Wassermühlenholz, Wiemoos, Wilhelminenhöh, Wittkielberg

 

 

Die städtischen Wahlkreise 01 – 05 bilden den Wahlkreis 12 für die Kreiswahl

Zurück