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09.04.2018

Bekanntmachung der Stadt Kappeln über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Gemeinde- und Kreiswahl am 6. Mai 2018

1. Das Wählerverzeichnis zur Gemeinde-und Kreiswahl für die Stadt Kappeln kann in der Zeit vom

16. bis 20. April 2018

während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Reeperbahn 2 im Bürgerbüro eingesehen werden:

Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Donnerstagnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr.

Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat die Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes besteht.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät im Bürgerbüro möglich.
Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 20. April 2018 bis 12.30 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde
Stadt Kappeln, Reeperbahn 2, Wahlamt
Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 15. April 2018 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist

 durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
 durch Briefwahl
teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.2 eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen
ist,
a. wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme ins Wählerverzeichnis oder die Einspruchsfrist versäumt hat,
b. wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
c. wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeindewahlbehörde bekannt geworden ist.

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 04. Mai 2018, 12.30 Uhr, im Bürgerbüro der Stadt Kappeln schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) oder in elektronisch dokumentierbarer Form beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.

Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchstaben a. bis c. angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis 15.00 Uhr am Wahltag, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

6. Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich
o amtliche Stimmzettel des Wahlkreises,
o einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
o einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der
Gemeindewahlbehörde und
o ein Merkblatt für die Briefwahl.

Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheines oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Gemeindewahlbehörde absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen kann.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief unentgeltlich befördert, kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlbehörde abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.

Kappeln, 09. April 2018
Stadt Kappeln
Der Bürgermeister
im Auftrag
gez. Inken Nehmdahl