Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LÖffZG) vom 29.11.2006 (GVOBl.Schl.-H. 2006 S. 243) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. 2006, S. 252) für das Gebiet der Stadt Kappeln verordnet:
§ 1
Aus besonderem Anlass des Festes Frühlingserwachen mit Kunsthandwerkermarkt dürfen am 13. März 2016 in der Zeit von 12:00 – 17:00 Uhr im gesamten Stadtgebiet Kappelns Verkaufsstellen geöffnet sein.
Die besonderen Regelungen aus der Bäderverordnung bleiben hiervon unberührt.
§ 2
Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschrift des § 13 LÖffZG, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 LÖffZG.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und verliert ihre Rechtskraft mit Ablauf des 14. März 2016.
Kappeln, 15.02.2016
Stadt Kappeln
Der Bürgermeister
Veröffentlicht:
Die am 15.02.2016 erlassene Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen ist gemäß § 14 der Hauptsatzung der Stadt Kappeln am 18.02.2016 bekannt gemacht.