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23.10.2025

Öffentliche Bekanntmachungen: Satzungsbeschlüsse

Bekanntmachung über die Satzungsbeschlüsse der 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 5 „Dothmark“, zur 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 25 „Altes Krankenhaus“

und zur 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 31 „Espenisstraße“

Die Stadtvertretung Kappeln hat in ihrer Sitzung am 24.09.2025 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Dothmark“, die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Altes Krankenhaus und die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 „Espenisstraße“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung beschlossen.

Dieses wird hiermit bekannt gemacht.

Die Bebauungsplanänderungen treten mit Beginn des 24.10.2025 in Kraft. Alle Interessierten können die B-Plan-Änderungen, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage ab in der Stadtverwaltung Kappeln, Rathaus, Reeperbahn 2, Bauamt, Zimmer Nr. 23, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Ergänzend sind diese Dokumente ins Internet eingestellt und unter der Adresse www.kappeln.de einzusehen.

Nach § 215 Absatz 1 Satz 1 BauGB werden unbeachtlich

1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Absatz 1 Satz 1 BauGB gilt gemäß § 215 Absatz 1 Satz 2 BauGB entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ist die Bebauungsplansatzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung oder von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen, so ist gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 GO die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.


24376 Kappeln, den 23.10.2025          

Stadt Kappeln

Der Bürgermeister

gez. Stoll