Sprungziele
Seiteninhalt
08.01.2026

Öffentliche Bekanntmachung: Bekanntmachung über die Satzungsbeschlüsse BP52/BP53/BP64/BP86/BP88

Bekanntmachung über die Satzungsbeschlüsse:

-     1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 52 „Lüttfelder Straße“

-     4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 53 „Gebiet zwischen der Flensburger Straße und der Straße Süeskoppel; jetzt Meratebogen und Innere Süeskoppel

-     1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64 „Reeperbahn“

-     1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 „Wohngebietserweiterung im nordöstlichen Königsberger Ring“

-     1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 88 „Erweiterung Wohngebiet in der nördlichen Schulstraße“; jetzt Vorm Amalienfeld und Hinterm Bauernteich

Die Stadtvertretung Kappeln hat in ihrer Sitzung am 17.12.2025 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 52 „Lüttfelder Straße“ , die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 53 „Gebiet zwischen der Flensburger Straße und der Straße Süeskoppel; jetzt Meratebogen und Innere Süeskoppel, die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64 „Reeperbahn“, die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 „Wohngebietserweiterung im nordöstlichen Königsberger Ring“ und die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 88 „Erweiterung Wohngebiet in der nördlichen Schulstraße“; jetzt Vorm Amalienfeld und Hinterm Bauernteich bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und Text (Teil B) als Satzung beschlossen.

Dieses wird hiermit bekannt gemacht.

Die Bebauungsplanänderungen treten mit Beginn des 09.01.2026 in Kraft. Alle Interessierten können die B-Plan-Änderungen, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage ab in der Stadtverwaltung Kappeln, Rathaus, Reeperbahn 2, Bauamt, Zimmer Nr. 23, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Ergänzend sind diese Dokumente ins Internet eingestellt und unter der Adresse www.kappeln.de einzusehen.

Nach § 215 Absatz 1 Satz 1 BauGB werden unbeachtlich 

1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Absatz 1 Satz 1 BauGB gilt gemäß § 215 Absatz 1 Satz 2 BauGB entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ist die Bebauungsplansatzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung oder von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen, so ist gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 GO die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

24376 Kappeln,
den 08.01.2026  

Stadt Kappeln

Der Bürgermeister

gez. Stoll

Bürgermeister