Winterdienst in Kappeln
Der Winterdienst hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen, Radwege und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar beziehungsweise begehbar sind.
Gemäß der Kappelner Straßenreinigungssatzung wird den Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke für alle Straßen die Pflicht übertragen, auf den Gehwegen in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke Schnee zu räumen und bei Glatteis zu streuen.
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer müssen Schnee und Eis beseitigen, und zwar auf den an ihr Grundstück anliegenden
- Gehwegen (Bürgersteige, Treppenanlagen, Verbindungswege),
- gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen, sowie
- begehbaren Seitenstreifen
Es dürfen grundsätzlich nur abstumpfende, salzfreie Streumittel eingesetzt werden, beispielsweise Sand. Tipp: Achten Sie auf Produkte mit dem "Blauer Engel"-Zeichen.
Ausnahme: Bei Eisregen darf auch Streusalz ausgebracht werden. Ebenso, wenn sich auf Treppen, Rampen, starken Gefäll- und Steigungsstrecken sowie Brückenauf- und -abgängen Glatteis gebildet hat.
Kann der Winterdienst nicht selbst durchgeführt werden, muss eine andere geeignete Person oder Firma beauftragt werden.
Schnee und Eis muss an jedem Wochentag ab 7 Uhr und sonn- und feiertags ab 8 Uhr in einer Breite von mindestens 1,50 m geräumt werden. Nach jedem neuen Schneefall muss der Schnee wieder geräumt werden. Unebenheiten, die durch festgetretenen Schnee entstanden sind, müssen so oft wie erforderlich unverzüglich beseitigt werden. Schnee und Eis sind grundsätzlich auf eine geeignete Fläche des eigenen Grundstücks bzw. den Fahr- und Fußgängerverkehr nicht behindernde oder gefährdende Flächen zu verbringen. Die Räumpflicht endet grundsätzlich um 20 Uhr.
Für die öffentliche Schneeräumung ist der Bauhof im Einsatz. Hier beseitigt er täglich Schnee und Eis in der Zeit von etwa 5.30 bis 20 Uhr.