Öffentliche Bekanntmachung: Grundwasserentnahme für das Wasserwerk Kappeln
Die Stadt Kappeln, Reeperbahn 2, 24376 Kappeln, beantragt gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 14 Landeswassergesetz (LWG) und den §§ 140, 136 und 143 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) die Erteilung einer Bewilligung zur Grundwasserentnahme für das Wasserwerk Kappeln.
Die Entnahme, die der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Kappeln und der Gemeinden im Versorgungsgebiet des Wasserbeschaffungsverbandes Mehlby-Faulück dient, soll aus den folgenden vorhandenen Brunnen, die sich in der Stadt Kappeln befinden, erfolgen:
Brunnen VII, Gemarkung Mehlby, Flur 1, Flurstück 623
Brunnen VIII, Gemarkung Mehlby, Flur 1, Flurstück 623
Brunnen IX, Gemarkung Kappeln, Flur 5, Flurstück 43/15
Es wird eine maximal zulässige Wasserentnahme von 550.000 m³ / Jahr beantragt. Die wasserrechtliche Bewilligung wird für einen Zeitraum von 30 Jahren beantragt.
Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens führt der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg, Flensburger Str. 7, 24837 Schleswig (Fachdienst Umwelt) als zuständige Behörde zunächst das Anhörungsverfahren durch.
Antrag und Unterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben
können digital eingesehen werden und zwar in der Zeit
vom 27. Februar 2026 bis 26. März 2026
auf der Internetseite der Stadt Kappeln unter
https://www.kappeln.de/Politik-Verwaltung/Öffentliche-Bekanntmachungen/
sowie bei der
Stadt Kappeln
Zimmer 34
Reeperbahn 2
24376 Kappeln
Montag bis Freitag von 08.00 – 12.30 Uhr
sowie Donnerstag von 14.00 – 17.30 Uhr
und nach Vereinbarung (Tel.: 04642/183101)
sowie beim
Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
Fachdienst Umwelt
Zimmer 439
Flensburger Str. 7
24837 Schleswig
Montag bis Freitag von 08.30 – 12.00 Uhr
sowie Donnerstag von 15.00 – 17.00 Uhr
und nach Vereinbarung (Tel.: 04621/87-232).
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis
einschließlich 09. April 2026
(2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist
= Ende der Einwendungsfrist)
schriftlich oder zur Niederschrift zum Aktenzeichen 662.20.055.02.04.01 Einwendungen
gegen den Antrag bei den genannten Behörden erheben.
Etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 140 Absatz 4 Satz 6 LVwG sind bei den genannten Behörden innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen.
Zur Fristwahrung ist maßgeblich der Eingang bei einer der genannten Behörden. Die Einwendungen sollen möglichst in 2-facher Ausfertigung mit deutlich lesbaren Vor- und Zunamen, Straße, Hausnummer und Wohnort beigebracht werden und den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Bei Sammeleinwendungen (Unterschriftenlisten, vervielfältigter oder gleichlautender Text) bitte ich einen gemeinsamen Vertreter zu benennen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist können:
1. eingehende Anträge auf Erteilung einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden (§ 15 Satz 3 LWG),
2. erhobene Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen nur in einer nachträglichen Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die oder der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte (§ 14 Abs. 6 WHG),
3. wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung gegen die Inhaberin oder den Inhaber der Bewilligung nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden (§ 16 WHG).
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 140 Abs. 4 Satz 3 LVwG).
Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Antrag und die Stellungnahmen der Behörden sowie die Stellungnahmen der Vereinigungen gemäß § 140 Absatz 4 Satz 6 LVwG zu dem Antrag mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtert. Der Erörterungstermin wird örtlich bekannt gegeben, der Termin ist nicht öffentlich.
Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, können von dem Erörterungstermin durch amtliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie oder ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch den Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg entschieden. Die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Schleswig, 19. Februar 2026
Kreis Schleswig-Flensburg
Der Landrat Umweltverwaltung
Im Auftrag
gez. Frennesen