Aufstellung von B-Plan-Änderungen für die durch Bebauungspläne überplanten Wohngebiete in Kappeln zur Regulierung von Ferienwohnnutzung und Erlass einer Veränderungssperre
Die Stadtvertretung Kappeln hat in ihrer Sitzung am 25.01.2023 beschlossen, für folgende Bebauungspläne die jeweils angegebenen Änderungen aufzustellen:
Nr. 1 „Ellenberg“ = 12. Änderung
Nr. 5 „Dothmark“ = 2. Änderung
Nr. 9 „Volle, für das Gebiet Salzwiese und Uferweg“ = 2. Änderung
Nr. 13 „Mehlby“ = 6. Änderung
Nr. 21 „Olperörweg“ = 3. Änderung
Nr. 25 „Altes Krankenhaus“ = 1. Änderung
Nr. 31 „Espenisstraße“ = 2. Änderung
Nr. 40 „Östlich der Flensburger Straße, jetzt: Süeskoppel“ = 4. Änderung
Nr. 43 „Östliche der Eckernförder Straße/Südlich Am Winkel, jetzt: Faaborgweg“ = 4. Änderung
Nr. 44 „Schulstraße/Fegetascher Weg; jetzt Ustkaweg“ = 2. Änderung
Nr. 45 „An der Stettiner Straße“ = 5. Änderung
Nr. 48 „Olpenitzdorf; jetzt: Wiesengrund“ = 1. Änderung
Nr. 53 „Gebiet zw. der Flensburger Straße und der Straße Süeskoppel; jetzt: Meratebogen und Innere Süeskoppel“ = 4. Änderung
Nr. 54 „nördlicher Königsberger Ring“ = 1. Änderung
Nr. 86 „Wohngebietserweiterung im nordöstl. Königsberger Ring“ = 1. Änderung
Nr. 88 „Erweiterung Wohngebiet in der nördl. Schulstr.; jetzt: Vorm Amalienfeld und Hinterm Bauernteich“ = 1. Änderung
(Die Plangeltungsbereiche sind im nachfolgenden Übersichtsplan zur Veränderungssperre dargestellt.)
Mit diesen B-Plan-Änderungen wird folgendes Planungsziel angestrebt:
- Regulierung der Ferienwohnnutzung in den durch diese Bebauungspläne der Stadt Kappeln überplanten reinen und allgemeinen Wohngebieten.
Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
In gleicher Sitzung am 25.01.2023 wurde die nachfolgende Veränderungssperre durch die Stadtvertretung Kappeln beschlossen:
S a t z u n g der Stadt Kappeln über den Erlass einer Veränderungssperre für die in der Aufstellung befindlichen Bereiche der nachfolgend aufgezählten Änderungen von rechtskräftigen Bebauungsplänen der Stadt Kappeln:
Nr. 1 „Ellenberg“; hier 12. Änderung
Nr. 5 „Dothmark“; hier: 2. Änderung
Nr. 9 „Volle, für das Gebiet Salzwiese und Uferweg“, hier: 2. Änderung
Nr. 13 „Mehlby“; hier: 6. Änderung
Nr. 21 „Olperörweg“; hier: 3. Änderung
Nr. 25 „Altes Krankenhaus“; hier: 1. Änderung
Nr. 31 „Espenisstraße“; hier: 2. Änderung
Nr. 40 „Östlich der Flensburger Straße, jetzt: Süeskoppel“; hier: 4. Änderung
Nr. 43 „Östliche der Eckernförder Straße/Südlich Am Winkel, jetzt: Faaborgweg“; hier: 4. Änderung
Nr. 44 „Schulstraße/Fegetascher Weg; jetzt Ustkaweg“; hier: 2. Änderung
Nr. 45 „An der Stettiner Straße“; hier: 5. Änderung
Nr. 48 „Olpenitzdorf; jetzt: Wiesengrund“; hier: 1. Änderung
Nr. 53 „Gebiet zw. der Flensburger Straße und der Straße Süeskoppel; jetzt: Meratebogen und Innere Süeskoppel“; hier: 4. Änderung
Nr. 54 „nördlicher Königsberger Ring“; hier: 1. Änderung
Nr. 86 „Wohngebietserweiterung im nordöstl. Königsberger Ring“; hier: 1. Änderung
Nr. 88 „Erweiterung Wohngebiet in der nördl. Schulstr.; jetzt: Vorm Amalienfeld und Hinterm Bauernteich“; hier: 1. Änderung
Gemäß § 14 BauGB i.V.m. den §§ 16 und 17 BauGB in der Neufassung vom 08.08.2020 (BGBl. 1 S. 1728) und des § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein sowie § 7 der Hauptsatzung der Stadt Kappeln hat die Stadtvertretung in ihrer Sitzung am 25.01.2023 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Die Stadtvertretung hat in ihrer Sitzung am 25.01.2023 beschlossen, für die Geltungsbereiche der oben genannten rechtskräftigen Bebauungspläne Änderungen im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen.
Planungsziel dieser B-Plan-Änderungen ist die Regulierung von Ferienwohnnutzung, insbesondere Ferienwohnungen und -häuser in den darin festgesetzten Reinen und Allgemeinen Wohngebieten.
Zur Sicherung der einzelnen Änderungsverfahren der oben genannten Bebauungsplanverfahren wird eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB angeordnet.
Die von der Veränderungssperre betroffenen Gebiete sind in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan eingetragen. Der Übersichtsplan (12.12.2022) ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Im Geltungsbereich der gemäß § 1 angeordneten Veränderungssperre ist es nicht zulässig:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen oder bauliche Anlagen zu beseitigen.
2. Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorzunehmen.
§ 3
1. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre kann zugelassen werden, wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Entscheidung über Ausnahmen von der Veränderungssperre trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
2. Die Veränderungssperre erstreckt sich nicht auf Bauvorhaben, die bei Inkrafttreten der Veränderungssperre bereits genehmigt waren, auf Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bereits ausgeübten zulässigen Nutzung.
§ 4
Die Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie endet, wenn die Bebauungsplanänderungen rechtsverbindlich werden, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung.
Kappeln, den 31.01.2023
Stadt Kappeln
(LS.) Der Bürgermeister
gez. Stoll
Bürgermeister
Autor/in: Elke von Hoff