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Bundestagswahl 2017

Bekanntmachung

der Stadt Kappeln über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag
am 24. September 2017

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl wird für die Wahlbezirke der Stadt Kappeln in der Zeit vom 4. September bis 8. September 2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerbüro des Rathauses in Kappeln für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 27 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 04. September bis 08. September 2017, jedoch spätestens am 8. September 2017 – 12:30 Uhr, im Bürgerbüro des Rathauses Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 3. September 2017 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis, für den der jeweilige Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein auf Antrag erhält

5.1 eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.2 eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 BWO oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 BWO versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist oder
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeindebehörde bekannt geworden ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 22. September 2017, 18.00 Uhr, im Bürgerbüro der Stadt Kappeln mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurück zu senden ist,
versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Das Abholen von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für andere ist nur zulässig, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Personen vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der verschlossene rote Wahlbrief mit dem Stimmzettel im blauen Stimmzettelumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesandt werden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Nähere Hinweise sind dem Merkblatt für die Briefwahl, welches mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.

Der Wahlbrief für die Bundestagswahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18:00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.

Kappeln, den 17. August 2017

Stadt Kappeln
Der Bürgermeister
Im Auftrage.
gez. Inken Nehmdahl

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Briefwahlunterlagen beantragen

Briefwahlunterlagen können Sie schriftlich, mündlich oder elektronisch in dokumentierbarer Form (nicht telefonisch!) bei der Gemeinde beantragen, in der Sie mit Haupt- oder Erstwohnsitz gemeldet sind.

Eine Beantragung ist bis zum 2. Tag vor der Wahl (in der Regel freitags) bis 12.00 Uhr möglich. Bei plötzlicher Erkrankung können Briefwahlunterlagen bis zum Wahltag 15.00 Uhr beantragt werden.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

Briefwahlunterlagen per Internet

Briefwahlunterlagen über das Internet

Bei der elektronischen Beantragung von Briefwahlunterlagen werden Sie aufgefordert, neben Ihrem Namen auch die Wählerverzeichnis-Nr. und den Wahlkreis anzugeben. Die Wählerverzeichnisnummer und den Wahlkreis finden Sie auf Ihrem Wahlbenachrichtigungsbrief. Diese von Ihnen eingegebenen Daten werden verschlüsselt an die Stadt Kappeln übersandt und können nur mit Hilfe eines entsprechenden Programms entschlüsselt werden. Die Briefwahlunterlagen werden Ihnen dann per Post übersandt!

 

 

Unterlagen Briefwahl
Unterlagen Briefwahl

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Wahlbekanntmachung Bundestagswahl 2017

1. Am Sonntag, dem 24. September 2017 findet die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.

2. Die Stadt Kappeln ist in 5 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten
    bis zum 03. September 2017 übersandt worden sind, sind Wahlbezirk und Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person
    zu wählen hat.
    Für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Bundestagswahl tritt der Briefwahlvorstand am Wahltag um 15:00 Uhr
   
im Magistratszimmer des Rathauses in Kappeln, Reeperbahn 2, zusammen.

3. Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
    Die Wählerinnen und Wähler werden gebeten, die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass
    zur Wahl mitzubringen.
    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

    Gewählt wird mit amtlichem Stimmzettel. Beim Betreten des Wahlraumes wird der Stimmzettel ausgehändigt.
    Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

    a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge
        unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese;
        bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers
        einen Kreis für die Kennzeichnung,

    b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden,
        auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber
        der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

    Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein
    in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
    und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis
    gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

    Der Stimmzettel muss von dem Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden,
    dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
     im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    b) durch Briefwahl

    teilnehmen.

    Wer durch Briefwahl teilnehmen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel,
    einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief
    mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein
    so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten,
    dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
    Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 6. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
     Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
     wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
     Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Kappeln, 12. September 2017

Stadt Kappeln
Der Bürgermeister

Im Auftrage:
gez. Inken Nehmdahl

Stimmzettel Wahl
Stimmzettel Wahl

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