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27.12.2023

Anordnung des Amtes Kappeln-Land über das Abbrennen von Feuerwerk zum Jahreswechsel 2023/2024

Es wird angeordnet, dass am 31.12.2023 und am 01.01.2024 pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II (Kleinfeuerwerk wie z.B. Raketen, Schwärmer, Doppelschläge) in einem Umkreis von 200 m von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlicher Gebäude oder Anlagen wie z.B. reetgedeckten Gebäuden und Biogasanlagen nicht abgebrannt werden dürfen. Diese Anordnung stützt sich auf § 24 Absatz 2 i.V.m. § 23 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBI. 1 Seite 169) in der zur Zeit gültigen Fassung.


Das Abbrennverbot gilt für den gesamten Amtsbereich Kappeln-Land.


Zusätzlich wird auf das daneben bestehende Abbrennverbot vom 02. Januar bis zum 30. Dezember eines jeden Jahres hingewiesen.

Verstöße gegen diese Anordnung können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden.

Die Anordnung gilt hiermit als bekannt gemacht.


Kappeln, den 27.12.2023

Amt Kappeln-Land
Der Amtsvorsteher


Anordnung_AKL_Feuerwerk_2023